Seit dem Inkrafttreten des neuen DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz) im September 2023 stellen sich viele Schweizer Verkaufs- und Marketingverantwortliche dieselbe Frage: Ist es noch möglich, B2B-Akquise zu betreiben, ohne gegen das Gesetz zu verstossen? Die Antwort lautet ja — aber unter bestimmten Bedingungen. Dieser Praxisleitfaden erklärt alles, was Sie wissen müssen, um in der Schweiz eine DSG-konforme B2B-Akquise durchzuführen.
1. Warum das DSG die Spielregeln der B2B-Akquise verändert
Die Schweiz hat ihr Datenschutzgesetz grundlegend überarbeitet. Das neue DSG (nDSG), auch revDSG genannt, trat am 1. September 2023 in Kraft. Es ersetzt ein 30 Jahre altes Gesetz und nähert sich — ohne sich damit zu decken — der europäischen DSGVO an.
Für Vertriebsteams hat dies konkrete Auswirkungen: Sie können keine Kontaktdatenbanken mehr aufbauen oder nutzen, ohne zu prüfen, ob die Bearbeitung rechtmässig ist, welchen Zweck sie verfolgt und welche Rechte die betroffenen Personen haben. Die Nichteinhaltung dieser Regeln kann nun zu persönlichen Strafmassnahmen von bis zu CHF 250'000 führen.
Achtung jedoch: Das nDSG verbietet Verkaufsprospektierung nicht. Es regelt sie. Und für Unternehmen, die die Regeln einhalten, ist es auch eine Möglichkeit, sich in einem Schweizer Markt abzuheben, in dem Vertrauen ein zentraler Wert ist — ob Sie nun in Zürich, Basel oder Bern tätig sind.
2. Was sich mit dem nDSG seit September 2023 geändert hat
Hier sind die wichtigsten Änderungen, die jedes Vertriebsteam kennen sollte:
Neue Schlüsselpflichten
- Informationspflicht: Sie müssen betroffene Personen über die Datenerhebung, den Bearbeitungszweck und die Identität des Verantwortlichen informieren — auch bei öffentlich zugänglichen Daten.
- Privacy by Design: Der Datenschutz muss von Anfang an in Ihre Akquise-Tools und -Prozesse integriert sein.
- Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten: Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden sind verpflichtet, ein solches Verzeichnis zu führen. Für KMU ist es empfohlen, aber nicht obligatorisch.
- Verstärktes Auskunftsrecht: Jede Person kann verlangen, welche Daten Sie über sie besitzen, und deren Löschung oder Berichtigung innerhalb von 30 Tagen verlangen.
- Meldung von Datenschutzverletzungen: Bei einem Datenleck müssen Sie den EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) so schnell wie möglich benachrichtigen.
Was sich für die B2B-Akquise nicht geändert hat
Das nDSG hält eine wichtige Unterscheidung aufrecht: Juristische Personen (die Unternehmen selbst) sind keine "betroffenen Personen" im Sinne des Gesetzes. Nur natürliche Personen sind geschützt. Das bedeutet, dass die Kontaktaufnahme mit einem Unternehmen als solchem nicht in gleicher Weise geregelt ist wie die Kontaktaufnahme mit einer Einzelperson.
In der Praxis lässt dies erheblichen Spielraum für die unternehmensbezogene B2B-Akquise — sofern die Rechte der Einzelpersonen, deren Kontaktdaten Sie bearbeiten, gewahrt werden.
3. Ist B2B-Akquise unter dem DSG legal?
Ja, B2B-Akquise ist unter dem schweizerischen nDSG legal. Mehrere Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein, damit die Datenbearbeitung rechtmässig ist.
Die Rechtsgrundlagen der Bearbeitung im B2B-Kontext
Das nDSG erkennt mehrere Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten an. Im B2B-Kontext sind die zwei relevantesten:
- Das berechtigte Interesse: Sie dürfen berufliche Daten bearbeiten, wenn Sie ein legitimes Interesse verfolgen (z. B. ein kommerzielles) und dieses Interesse nicht gegenüber dem Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Daten überwiegt. Dies ist die am häufigsten verwendete Rechtsgrundlage in der B2B-Akquise.
- Die Einwilligung: Haben Sie die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erhalten, stehen Sie auf sicherem Grund. Dies ist die solideste Grundlage, aber auch die schwierigste beim Cold Outreach.
Generische Adressen vs. namentliche Adressen
Die in der B2B-Akquise praktisch wichtigste Unterscheidung betrifft die Art der verwendeten E-Mail-Adresse:
| Adresstyp | Beispiel | DSG-Status | Empfehlung |
|---|---|---|---|
| Generische Adresse | info@unternehmen.ch | Wenig reguliert | Frei nutzbar bei Opt-out-Respektierung |
| Namentliche Adresse | hans.muster@unternehmen.ch | Personendaten | Berechtigtes Interesse + Opt-out obligatorisch |
| Rollenadresse | geschaeftsfuehrung@unternehmen.ch | Grauzone | Aus Vorsicht wie namentlich behandeln |
4. Die 5 goldenen Regeln für DSG-konforme B2B-Akquise
Regel 1: Erheben Sie nur notwendige Daten (Datensparsamkeit)
Das nDSG schreibt den Grundsatz der Datensparsamkeit vor: Sie dürfen nur die für Ihren Zweck unbedingt erforderlichen Daten erheben. Bei der B2B-Akquise bedeutet das: Vorname, Nachname, Funktion, berufliche E-Mail, Unternehmen, Branche. Keine Geburtsdaten, keine persönlichen Informationen ohne beruflichen Bezug.
Regel 2: Bevorzugen Sie öffentliche Quellen
Die Verwendung öffentlich verfügbarer Daten (Unternehmenswebsite, LinkedIn, Zefix, Handelsregister) ist der sicherste Ansatz. Diese Daten wurden von den betroffenen Personen in einem beruflichen Kontext freiwillig öffentlich gemacht — was die Legitimität ihrer Verwendung für B2B-Akquisezwecke stärkt.
Regel 3: Seien Sie transparent über Ihre Identität
Jede Akquise-E-Mail muss den Absender klar identifizieren: vollständiger Name, Unternehmen, Postadresse in der Schweiz, Kontaktmöglichkeit. Anonymität oder Identitätsverschleierung sind schwerwiegende Verstösse gegen das nDSG und das FMG (Fernmeldegesetz).
Regel 4: Integrieren Sie systematisch einen Opt-out-Mechanismus
Jede Werbe-E-Mail muss einen funktionierenden und gut sichtbaren Abmeldelink enthalten. Sobald ein Kontakt den Wunsch äussert, nicht mehr kontaktiert zu werden, müssen Sie:
- Alle Sendungen so schnell wie möglich einstellen (idealerweise sofort)
- Diesen Kontakt dauerhaft auf eine Ausschlussliste setzen
- Ihn auch über andere Kanäle nicht mehr kontaktieren
Regel 5: Begrenzen Sie die Aufbewahrungsdauer der Daten
Sie dürfen Akquisedaten nicht unbegrenzt aufbewahren. Definieren Sie eine klare Richtlinie: z. B. automatische Löschung nicht konvertierter Leads nach 12 oder 24 Monaten. Dokumentieren Sie diese Richtlinie — der EDÖB kann Sie bei einer Kontrolle zur Rechtfertigung auffordern.
5. Was das DSG über kommerzielle B2B-E-Mails sagt
Das nDSG greift zusammen mit dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, Art. 3 Abs. 1 Bst. o) in die Regelung kommerzieller elektronischer Kommunikation ein. Hier sind die konkreten Auswirkungen auf Ihre B2B-E-Mail-Kampagnen.
Das Opt-out-System im Schweizer B2B
Anders als im B2C, wo eine vorherige Einwilligung (Opt-in) dringend empfohlen wird, funktioniert das Schweizer B2B im Opt-out-Modus: Sie können eine erste Werbe-E-Mail an eine berufliche Adresse ohne vorherige Einwilligung senden, sofern:
- Die Adresse auf legalem Weg erlangt wurde (öffentliche Quelle oder bestehende Geschäftsbeziehung)
- Die E-Mail Produkte oder Dienstleistungen betrifft, die mit der beruflichen Tätigkeit des Empfängers zusammenhängen
- Ein Abmeldelink klar sichtbar vorhanden ist
- Der Absender klar identifiziert ist
Das berechtigte Interesse angewendet auf B2B-E-Mails
Damit das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage standhält, müssen Sie einen dreistufigen Test bestehen:
- Legitimer Zweck: Ist Ihr Ziel legitim kommerziell? (Ja, wenn Sie ein relevantes Produkt oder eine relevante Dienstleistung anbieten)
- Notwendigkeit: Ist die Datenbearbeitung zur Erreichung dieses Ziels notwendig? (Ja, ohne die E-Mail-Adresse kein Kontakt)
- Interessenabwägung: Überwiegt Ihr kommerzielles Interesse das Recht auf Privatsphäre des Empfängers unverhältnismässig? (Nein, wenn Ihre Nachricht relevant, respektvoll und nicht missbräuchlich oft wiederholt ist)
Eine gezielte, personalisierte Akquise-E-Mail, die mit der Tätigkeit des Empfängers zusammenhängt, ein- oder zweimal mit Opt-out versendet, besteht diesen Test in der Regel. Ein generischer Spam, der massenhaft an Tausende unkontaktierter Kontakte verschickt wird, nicht.
6. Wie Sie Daten für die Akquise rechtmässig erheben
Die Frage der Erhebung steht im Mittelpunkt. Hier sind die legitimen Quellen und empfohlenen Methoden.
Legitime Datenquellen in der Schweiz
Das Handelsregister (Zefix): Kostenlos, offiziell, vom Bund geführt. Enthält Informationen zu allen eingetragenen Schweizer Unternehmen: Firmenname, Adresse, Administratoren, Kapital. Dies ist per Definition eine öffentliche Quelle.
Google Maps / Google Places: Die von Unternehmen selbst auf Google veröffentlichten Eintragsseiten sind eine legitime Quelle öffentlicher Daten: Name, Adresse, Telefon, Website, Öffnungszeiten, Bewertungen. Diese Daten wurden freiwillig veröffentlicht.
Unternehmenswebsites: Auf "Kontakt"- oder "Team"-Seiten einer Website veröffentlichte E-Mail-Adressen sind dazu bestimmt, für die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen genutzt zu werden. Ihre Verwendung für B2B-Akquisezwecke wird im Allgemeinen als legitim angesehen.
LinkedIn: Öffentliche LinkedIn-Profile sind eine Quelle freiwillig geteilter beruflicher Daten. Achtung jedoch: Das automatisierte Scraping von LinkedIn verstösst gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform — auch wenn die Daten "öffentlich" sind.
Hunter.io und Datenanreicherungsdienste: Diese Tools aggregieren berufliche E-Mail-Adressen, die auf öffentlichen Quellen gefunden wurden. Ihre Verwendung ist rechtlich akzeptabel, wenn die Daten für relevante und respektvolle B2B-Akquise genutzt werden.
Quellen, die zu vermeiden oder mit Vorsicht zu behandeln sind
- Kauf von Kontaktdatenbanken ohne Herkunfts- und Einwilligungsgarantie
- Scraping von Websites, die dies in ihren AGB ausdrücklich untersagen
- Daten aus Leaks oder unverifizierten Quellen
- Datenbankweitergabe an Dritte ohne Einwilligung der betroffenen Personen
7. DSG vs. DSGVO: Was für Sie relevant ist
Wenn Sie Kunden oder Partner in Deutschland, Österreich oder in der EU haben, ist es nützlich, die Unterschiede zwischen dem schweizerischen nDSG und der europäischen DSGVO zu verstehen. Beide Gesetze ähneln sich inhaltlich, unterscheiden sich aber in einigen praktischen Punkten.
| Kriterium | nDSG Schweiz | DSGVO Europa |
|---|---|---|
| Aufsichtsbehörde | EDÖB (Bern) | BFDI (D), DSB (A), etc. |
| Höchststrafe | CHF 250'000 (strafrechtlich, natürliche Personen) | 4% des weltweiten Umsatzes (verwaltungsrechtlich) |
| Juristische Personen | Nicht geschützt | Nicht geschützt |
| DSB/DPO obligatorisch | Nein (empfohlen) | Ja in bestimmten Fällen |
| Bearbeitungsverzeichnis | Obligatorisch ab 250 Mitarbeitende | Obligatorisch ab einer Person |
| Einwilligung im B2B | Opt-out akzeptiert | Opt-out akzeptiert (berechtigtes Interesse) |
| Recht auf Vergessenwerden | Ja | Ja |
Für Schweizer KMU ohne wesentliche grenzüberschreitende Aktivitäten mit der EU ist das nDSG das einzige anwendbare Gesetz. Sie müssen die DSGVO nicht einhalten, es sei denn, Sie richten sich aktiv an in der EU ansässige Personen.
8. Compliance-Checkliste DSG für Schweizer KMU
Hier ist eine praktische Checkliste zur Bewertung Ihres DSG-Compliance-Niveaus bei der B2B-Akquise:
Datenerhebung
- ✓ Ich erhebe ausschliesslich Daten über legitime öffentliche Quellen (Google, Website, Zefix)
- ✓ Ich erhebe nur die für meinen Akquisezweck notwendigen Daten
- ✓ Ich kaufe keine Datenbanken aus unbekannten Quellen
- ✓ Ich dokumentiere meine Datenquellen
Kommunikation
- ✓ Jede E-Mail identifiziert den Absender klar (Name, Unternehmen, Adresse)
- ✓ Jede E-Mail enthält einen funktionierenden Abmeldelink
- ✓ Meine E-Mails stehen in Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Empfängers
- ✓ Ich respektiere Opt-out-Anfragen sofort
Datenverwaltung
- ✓ Ich habe eine maximale Aufbewahrungsdauer für Prospektdaten festgelegt
- ✓ Ich verfüge über ein Verfahren zur Bearbeitung von Auskunfts- und Löschungsanfragen
- ✓ Ich kann auf eine Auskunftsanfrage innerhalb von 30 Tagen antworten
- ✓ Meine Daten werden sicher gespeichert (eingeschränkter Zugriff, Verschlüsselung)
Organisation
- ✓ Mein Vertriebsteam ist für DSG-Pflichten sensibilisiert
- ✓ Ich habe einen internen Verantwortlichen für Datenschutzfragen benannt
- ✓ Ich verfüge über eine aktuelle Datenschutzerklärung auf meiner Website
- ✓ Bei einer Datenschutzverletzung weiss ich, dass ich den EDÖB informieren muss
9. Wie Katch für DSG-Konformität entwickelt wurde
Katch wurde auf Basis einer einfachen Erkenntnis entwickelt: DSG-Konformität darf kein Hindernis für das Wachstum Schweizer KMU — insbesondere in der Deutschschweiz — sein. Deshalb wurde jede Funktion der Plattform so konzipiert, dass sie das nDSG nativ respektiert.
Ausschliesslich öffentliche Daten
Katch stützt sich ausschliesslich auf legitime öffentliche Quellen, um seine Lead-Datenbank zu speisen: Google Places für Unternehmensdaten und Hunter.io für öffentliche berufliche E-Mail-Adressen. Kein illegales Scraping, kein Datenbankankauf, keine sensiblen Daten.
Keine Speicherung sensibler Personendaten
Die Plattform ist nach dem Prinzip der Datensparsamkeit konzipiert: Nur die für die Akquise unbedingt notwendigen beruflichen Daten werden erhoben und gespeichert. Persönliche Informationen ohne Bezug zum B2B-Kontext werden nie bearbeitet.
Integriertes Opt-out-Tracking
Jede über Mailgun versendete E-Mail-Kampagne enthält einen Abmeldelink. Abmeldungen werden erfasst und respektiert — ein abgemeldeter Kontakt kann über die Plattform nicht mehr kontaktiert werden. Das Tracking von Öffnungen und Klicks ist gemäss den EDÖB-Empfehlungen anonymisiert.
Für den Schweizer Markt entwickelt
Katch ist kein amerikanisches Tool, das für den Schweizer Markt adaptiert wurde. Es wurde von Anfang an für Schweizer KMU entwickelt, von einem in Genf ansässigen Team (ultraperfekt Sàrl). Die Besonderheiten des Schweizer Marktes — Mehrsprachigkeit, kantonale Märkte, Diskretion als Kulturwert, DSG — sind in der DNA des Produkts verankert. Dies kommt besonders der Deutschschweiz zugute, wo Unternehmen in Zürich, Basel und Bern direkte, präzise und rechtlich einwandfreie Akquise-Tools bevorzugen.
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FAQ
Ist B2B-Akquise per E-Mail unter dem DSG in der Schweiz legal?
Ja. Das nDSG verbietet B2B-Akquise per E-Mail nicht — es regelt die Erhebung und Bearbeitung der Daten. Solange die E-Mails aus öffentlichen geschäftlichen Quellen stammen (Website, LinkedIn, offizielle Register) und ein Abmeldemechanismus angeboten wird, bleibt die B2B-Akquise zulässig.
Was sind die goldenen Regeln für DSG-konforme B2B-Akquise?
Fünf Hauptregeln: nur notwendige Daten erheben (Datensparsamkeit), öffentliche Quellen bevorzugen, transparent über die eigene Identität sein, systematisch einen Opt-out-Mechanismus integrieren und die Aufbewahrungsdauer der erhobenen Daten begrenzen.
Was ist der Unterschied zwischen DSG und DSGVO für die B2B-Akquise?
Das Schweizer DSG und die europäische DSGVO teilen gemeinsame Prinzipien (Datensparsamkeit, Transparenz, Widerspruchsrecht), aber das DSG hat ein eigenes Regime für Schweizer Unternehmen, ohne eine zentrale Aufsichtsbehörde wie eine CNIL und mit Nuancen bei der Rechtsgrundlage für B2B-Bearbeitung.
Darf man B2B-E-Mails ohne vorherige Zustimmung versenden?
Im B2B-Bereich funktioniert die Schweiz grundsätzlich nach einem Opt-out-System auf Basis des berechtigten Interesses: eine geschäftliche E-Mail in einem relevanten kommerziellen Rahmen ist ohne vorherige Zustimmung zulässig, sofern bei jedem Versand eine klare und sofortige Abmeldung angeboten wird.
Wie stellt Katch die DSG-Konformität sicher?
Katch erhebt ausschliesslich öffentliche Geschäftsdaten (Google Places, Websites, Hunter.io), speichert keine sensiblen Personendaten, integriert ein automatisches Abmelde-Tracking und ist speziell für den Schweizer Rechtsrahmen entwickelt.
Fazit: Akquirieren Sie mit Vertrauen, im Einklang mit dem DSG
Das neue DSG ist kein Hindernis für die B2B-Akquise — es ist ein Rahmen, der Ihnen, wenn Sie ihn verstehen, ermöglicht, mit mehr Gelassenheit und Effizienz zu akquirieren. Schweizer KMU, die konforme Praktiken einsetzen, gewinnen auf zwei Ebenen: Sie vermeiden rechtliche Risiken und bauen einen Ruf der Seriosität auf, der Konversionen fördert.
Die Regeln sind klar: Erheben Sie nur notwendige öffentliche Daten, seien Sie transparent über Ihre Identität, bieten Sie systematisch einen Opt-out an, respektieren Sie Löschungsanfragen und bewahren Sie Daten nicht länger als nötig auf. Wenn Sie diese Grundsätze einhalten, ist Ihre B2B-Akquise nDSG-konform.
In der Deutschschweiz — ob in Zürich, Basel oder Bern — schätzen Entscheidungsträger respektvolle und gezielte Geschäftsansätze. Eine gut durchgeführte, DSG-konforme Akquise ist auch eine effektivere Akquise.
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